Gibt es Förderungen?

Benötigt die normalerweise den Haushalt führende Person, die ihren Haushalt nicht mehr selbständig führen kann, eine „Rund-um-die-Uhr-Betreuung“, so hat sie die Möglichkeit eine Förderung zu beantragen. Das Hausbetreuungsgesetz, welches am 01.07.2007 in Kraft trat, ist Grundlage für die "Rund-um-die-Uhr-Betreuung" von Menschen in deren Privathaushalten durch nichtselbständig tätige oder selbständig tätige Betreuungspersonen.

Auch gibt es die Eventualität, die Kosten für eine Haushaltshilfe ausnahmsweise als außergewöhnliche Belastung geltend zu machen. Voraussetzung hierfür ist z. B., dass die Einkommensstruktur und die Vermögensverhältnisse nicht dergestalt sind, dass das Beschäftigen einer Haushaltshilfe als selbstverständlich erachtet wird.

Die Kosten für die Beschäftigung einer Haushaltshilfe sind dann abzugsfähig, wenn eine allein stehende Person wegen Pflegebedürftigkeit oder Krankheit eine „Rund-um-die-Uhr-Betreuung“ benötigt.
Lebt die betreuungsbedürftige Person in einer Partnerschaft, so ist hier zu beachten, dass der Partner im Rahmen der (ehelichen) Beistandspflicht unter Umständen diese Tätigkeiten zu übernehmen hat. Somit wären die anfallenden Kosten für eine Haushaltshilfe keine außergewöhnlichen Belastungen. Beziehen jedoch beide Partner Pflegegeld oder benötigen wegen Krankheit ständige Betreuung, so liegt eine außergewöhnliche Belastung vor.